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Verkauf von Fahrzeugen, Anhängern und Zubehörteilen.

  • 1. Abwehrklausel, Definition des Verbraucher/Unternehmerbegriffes

    1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

    1.3 Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer und Verbraucher werden in diesen Bedingungen nachstehend auch einheitlich als "der Käufer" bezeichnet.

  • 2. Angebote, Vertragsschluß, Beschaffenheit unserer Produkte

    2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung - unterbleibt eine solche - aufgrund unserer Lieferung zustande.

    2.2 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung, unserem Angebot, unseren sonstigen Produktbeschreibungen und unseren Gebrauchsanweisungen genannt sind. Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend bezeichneten Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

    2.3 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.

  • 3. Preise

    Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Sitz des Unternehmens MotoMove zuzüglich etwaiger Überführungskosten. Vereinbarte Nebenkosten werden zusätzlich berechnet.

  • 4. Zahlungen

    Unsere Forderungen sind Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Erbringung unserer Leistung bar fällig. Ist ein späterer Zahlungstermin oder eine Wechsel- oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum Ausgleich bzw. der unwiderruflichen Scheck-/Wechseleinlösung aller das Fahrzeug/den Anhänger betreffenden Forderung/en berechtigt, den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis zurückzubehalten. Die Bestimmungen unter dem Stichwort "Eigentumsvorbehalt" bleiben durch diese Regelung unberührt.

  • 5. Lieferung, Lieferverzug, Konstruktions- und Formänderungen, Produktbeschreibungen

    5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Sie sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

    5.2 Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 8 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und sonstige Rücktrittsrechte werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur, wenn wir die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.

    5.3 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

    5.4 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewicht, Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit u.s.w. sind nur als annähernd anzusehen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

  • 6. Übernahmebedingungen und Übergabe
    6.1 Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und vor der Bestellung/Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und während der Bestellung/Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt.

    6.2 Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt am Sitz des Unternehmens MotoMove, falls nicht schriftlich anders vereinbart.

    6.3 Ein Unternehmer (siehe Zi. 1.3) als Käufer hat den Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

  • 7. Eigentumsvorbehalt

    7.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Gegenüber einem Unternehmer (Zi. 1.3) als Käufer behalten wir uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jedem Vertragsgegenstand vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeug-/Anhängerbriefes, bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu. Der Eigentumsvorbehalt geht auch nicht dadurch unter, dass der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Kreditinstitut des Käufers mit der Auflage zugeht, über den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis nur treuhänderisch gegen Zahlung zu verfügen oder dass der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Käufer übergeben wurde. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw. treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.

    7.2 Ist der Käufer Unternehmer (Zi. 1.3), ist er berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer im voraus sicherungshalber an uns ab.

    7.3 Wir ermächtigen den Käufer, der Unternehmer (Zi. 1.3) ist, widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

    7.4 Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.

    7.5 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) ist, hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.

    7.6 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) ist, hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorhalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im voraus sicherungshalber an uns ab.

    7.7 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

  • 8. Rückgabe bei Fernabsatzverträgen

    Dem Käufer steht bei Fernabsatzverträgen laut § 13 BGB ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Der Widerruf kann in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen. Um unsere Produkte oder Dienstleistungen zu verbessern bitten wir im Falle einer Rücksendung den Rücksendegrund schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Rücksendungen sind an folgende Adresse zu senden:

  • Fahrzeugbau Hayer

c/o Motomove

Poststrasse 1

71665 Vaihingen / Enz

  • Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs: Gemäß § 357 BGB (6) hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen. 

     

  • Unfreie Rücksendungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Bei Benutzung, Verschlechterung oder anderer Wertminderung der Ware kann MotoMove vom Kunden Wertersatz verlangen. Bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.

  • 9. Gewährleistungsfrist, Gewährleistung

    Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2 Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr ab Ablieferung. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Produkten 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

    9.1 Ist der Käufer Verbraucher, bestimmen sich seine Gewährleistungsrechte wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache nach den Bestimmungen der §§ 434 ff. BGB.

    9.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

    9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.

    9.4 Ist der Käufer Unternehmer, bestehen unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht,
    a) wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
    - der Unternehmer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
    - der Unternehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
    - der Vertragsgegenstand von dem Unternehmer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
    - in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist; und/oder
    b) wenn der Käufer als Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff. 6.3 dieser Bedingungen) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    9.5 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

    9.6 Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.

    9.7 Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

  • 10. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    10.1 Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.

    10.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

    10.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    10.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    10.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

    10.6 Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

    10.7 Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  • 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

    11.1 Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist der Sitz des Unternehmens MotoMove.

    11.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Vaihingen / Enz.

    11.3 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Vaihingen / Enz.

    11.4 Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.

  • Stand. 01.01.22



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